{"title":"Die angemessene Honorierung psychotherapeutischer Leistungen nach dem Bundessozialgericht","authors":"G. Rokita","doi":"10.1026/1860-7357.6.2.91","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen grundlegenden und prinzipiell begrusenswerten Urteilen zur Ermittlung eines angemessenen Honorars fur psychotherapeutische Leistungen einen Ansatz gewahlt, der auf den Bedingungen einer als idealtypisch angenommenen Praxis aufbaut. Dabei werden jedoch etliche Annahmen zuungunsten der Psychotherapeuten getroffen (wie auch vom BSG selbst so eingeraumt). Dazu gehort beispielsweise die Koppelung des maximal erzielbaren psychotherapeutischen Umsatzes an den durchschnittlichen Umsatz einer anderen Arztgruppe. Im folgenden sollen zwei oft ubergangene, aber in der praktischen Auswirkung bedeutsame Grundannahmen in dem vom BSG beschrittenen Weg zur Ermittlung des angemessenen Honorars in der Psychotherapie dargestellt werden: die Anzahl der zur Verfugung stehenden Jahresarbeitswochen und die Vergutung der zeitgebundenen, nicht antragspflichtigen Leistungen (hier verkurzt als probatorische Leistungen bezeichnet, wobei selbstverstandlich auch die biografische Anamnese darunter fallt). Die konsequente Durchfuhrung des vom BSG vorgegebenen Ermittlungsweges fuhrt erstens zu der Einsicht, dass eine zu hoch angesetzte Zahl der Jahresarbeitswochen zu einer solchen Gesamtpunktzahl fuhrt, die in Wirklichkeit nicht zu erreichen ist. Zweitens ergibt sich eine logische zwingende Wechselbeziehung zwischen der Hohe des Punktwertes fur antragspflichtige und derjenigen fur probatorische Leistungen, beides kann nicht voneinander getrennt betrachtet werden, ohne das intendierte Ziel der angemessenen Honorierung zu verfehlen. Die dazu notigen Argumentationsschritte seien im folgenden dargelegt.","PeriodicalId":397068,"journal":{"name":"Forum Psychotherapeutische Praxis","volume":"221 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2006-10-03","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Forum Psychotherapeutische Praxis","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.1026/1860-7357.6.2.91","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
引用次数: 0
Abstract
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen grundlegenden und prinzipiell begrusenswerten Urteilen zur Ermittlung eines angemessenen Honorars fur psychotherapeutische Leistungen einen Ansatz gewahlt, der auf den Bedingungen einer als idealtypisch angenommenen Praxis aufbaut. Dabei werden jedoch etliche Annahmen zuungunsten der Psychotherapeuten getroffen (wie auch vom BSG selbst so eingeraumt). Dazu gehort beispielsweise die Koppelung des maximal erzielbaren psychotherapeutischen Umsatzes an den durchschnittlichen Umsatz einer anderen Arztgruppe. Im folgenden sollen zwei oft ubergangene, aber in der praktischen Auswirkung bedeutsame Grundannahmen in dem vom BSG beschrittenen Weg zur Ermittlung des angemessenen Honorars in der Psychotherapie dargestellt werden: die Anzahl der zur Verfugung stehenden Jahresarbeitswochen und die Vergutung der zeitgebundenen, nicht antragspflichtigen Leistungen (hier verkurzt als probatorische Leistungen bezeichnet, wobei selbstverstandlich auch die biografische Anamnese darunter fallt). Die konsequente Durchfuhrung des vom BSG vorgegebenen Ermittlungsweges fuhrt erstens zu der Einsicht, dass eine zu hoch angesetzte Zahl der Jahresarbeitswochen zu einer solchen Gesamtpunktzahl fuhrt, die in Wirklichkeit nicht zu erreichen ist. Zweitens ergibt sich eine logische zwingende Wechselbeziehung zwischen der Hohe des Punktwertes fur antragspflichtige und derjenigen fur probatorische Leistungen, beides kann nicht voneinander getrennt betrachtet werden, ohne das intendierte Ziel der angemessenen Honorierung zu verfehlen. Die dazu notigen Argumentationsschritte seien im folgenden dargelegt.