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Abstract
Die Frage der Zulassigkeit einseitiger Abrustung spielt in der offentlichen Diskussion der skandinavischen Staaten, Hollands und der Schweiz eine von Jahr zu Jahr zunehmende Rolle. Wahrend man vor dem Weltkriege. im Zusammenhang mit dem Problem der einseitigen Abrustung meines Wissens niemals die Behauptung aufgestellt hat, dass ein Staat volkerrechtlich dazu verpflichtet sei, Truppen aufrecht zu erhalten, findet man nach Grundung des Volkerbundes vielfach die Meinung vertreten, dass die einseitige Abrustung mit den aus der Satzung des Volkerbundes und dem Volkerrechte sich ergebenden Pflichten unvereinbar sei. Im folgenden soll untersucht werden, ob dieser Standpunkt berechtigt ist oder nicht.