Urheberrechtsschutz digitaler Alltagsspuren

Jannis Lennartz, Viktoria Kraetzig
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Abstract

Das Urheberrecht meidet qualitative Wertungen bei der Bestimmung des Werkbegriffs. Die Schöpfungshöhe für ein Werk wird dafür erstens interpretativ gebeugt, zweitens werden dem Werk mit Leistungsschutzrechten legislativ kleine Geschwister beigegeben – so den Lichtbild- und Filmwerken die ebenfalls geschützten Licht- und Laufbilder. Die Erweiterung der Schutzobjekte führt gemessen am Anspruch von §§ 1, 2 UrhG zu einem überschießenden Schutz. Ein Gesetz, welches dem Schutze „persönlicher geistiger Schöpfungen“ der „Literatur, Wissenschaft und Kunst“ dienen soll, behandelt Schnappschüsse wie große Kunst. Dies wird durch die Digitalisierung immer problematischer: Zum einen führt die vereinfachte Herstellung von Licht- und Laufbildern zu ihrer ungehörigen Vermehrung und Verwendung in digitaler Kommunikation. Zum anderen fällt der Aufwand als Kriterium für die Anerkennung eines Werks oder einer Leistung als schützenswert weg. Ohne die alten technischen Grenzen müssen Juristen ihre Arbeit machen: den Werkbegriff qualitativer verstehen und der Anwendung des Urheberrechts jenseits seiner Grenzen skeptisch gegenüberstehen. Der Urheberrechtsschutz sollte digitale Alltagsspuren nicht umfassen.
版权法允许我此外,前者是明确的立法,有助于将频率和动力指数借给“辣妹”——比如灯光和电影,也包括“辣妹”。提高Schutzobjekte带来应有的比重§§1,2 UrhGüberschießenden大保护.法律是用来保护“文学、科学及艺术”的“私人知识创造物”,它把拍摄如同艺术一样受到严格的保护。这是数字化造成的问题越来越严重。其实,许多灯光和跑步图像都受到简化后,容易产生大量失常的数字通信和使用。另一种情况是,困难是作为承认一件作品或一项成就的标准,值得保护。罗马书13:4)如果旧的技术局限不存在,律师必须做他们的工作:理解概念的质量和剥夺权适用于超越其权限的行为。版权保护不应当包括数字地址。
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