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Abstract
Ein – den steuerlichen Missbrauch nach § 22 BAO ausschliesender – wirtschaftlicher Grund fur eine Gestaltung kann nicht nur dann vorliegen, wenn das angestrebte wirtschaftliche Ziel nicht anders erreichbar ist. Ein wirtschaftlicher Grund fur eine Gestaltung liegt auch vor, wenn das Ziel damit besser und sicherer zu erreichen war. Das Fehlen einer Wirtschaftstatigkeit bei der auslandischen EU-Gesellschaft ist dann nicht schadlich, wenn ihre EU-Muttergesellschaft dort ansassig und wirtschaftlich tatig ist. Das Fehlen einer wirtschaftlichen Tatigkeit der Muttergesellschaft lasst sich aus der Beschaftigung ‚lediglich‘ eines Geschaftsfuhrers, eines Bilanzbuchhalters und eines Buroleiters im Luxemburger Buro, aus der Entsendung eines Geschaftsfuhrers aus dem Umfeld der Anteilseigner wahrend der Zeit der Suche nach einem standigen Geschaftsfuhrer, aus der Vorgabe einer bestimmten Investitionspolitik durch die Anteilseigner und aus der Zusammenfassung dieser Umstande mit dem Wort ‚Gesamtbild‘ nicht ableiten.