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Abstract
Der vorliegende Beitrag vermittelt einen Überblick über die strafrechtliche Verwahrung in der Schweiz. Dazu werden zunächst die Anordnungskriterien vorgestellt. Diese bestehen aus einer besonderen Anlassstraftat sowie einer qualifizierten Gefährlichkeit, die sich aus der Persönlichkeit des Täters oder einer schweren psychischen Störung ergeben kann. Neben der primären Anordnung einer Verwahrung in einem Strafurteil fallen in der Schweiz vor allem auch die im Nachverfahren angeordneten «Umwandlungs-Verwahrungen» zahlenmässig ins Gewicht, die an die Aufhebung einer Behandlungsmassnahme anschließen. Der Verwahrungsvollzug ist in der Schweiz noch kaum kohärent geregelt. Es finden sich einige Teilaspekte im Strafgesetzbuch des Bundes. Für die Gesetzgebung zum Strafvollzug wären an sich die Kantone zuständig. Insbesondere die kleinen Kantone sind jedoch mit der Regelung und der Umsetzung des Strafvollzugs überfordert. Deshalb haben sich die Kantone in Konkordaten zusammengeschlossen, um die Aufgaben gemeinsam zu bewältigen. Das Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz hat als erstes im Oktober 2021 eine Regelung für den Verwahrungsvollzug vorgelegt, die den entsprechenden Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzen Erlassen der deutschen Bundesländer nahekommt. Zeitgleich ist auf dem Gelände der JVA Solothurn die erste separate Verwahrungseinrichtung eröffnet worden.