Territoriales Asyl, Non-Refoulement und das souveräne Recht zur Grenzkontrolle

Robert Uerpmann-Wittzack
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Abstract

Das gegenwartige Volkerrecht wird gerade auch im Fluchtlingsrecht durch das Konzept territorial definierter staatlicher Herrschaft gepragt. Als territorialer Souveran ist jeder Staat berechtigt, den Zugang zum eigenen Staatsgebiet zu kontrollieren und Fremde gegebenenfalls auszuschliesen. Territoriale Herrschaft ist jedoch mit Verantwortung verbunden. Kehrt sich ein Staat gegen den eigenen Staatsangehorigen, den er eigentlich zu schutzen hatte, so dass dieser fliehen muss, bedarf der Fluchtling internationalen Schutzes. Allerdings bleibt die Aufnahme von Fluchtlingen eine souverane Entscheidung des einzelnen Staates. Es gibt also kein volkerrechtliches Asylrecht, das das souverane Recht zur Grenzkontrolle einschranken wurde. Erst im Refoulement-Verbot findet das souverane Recht der Grenzkontrolle seine Grenzen. So betont der EGMR, dass das volkerrechtlich allgemeine anerkannte Recht des einzelnen Staates, Einreise und Aufenthalt von Fremden zu kontrollieren, nur durch die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen des Staates begrenzt wurden. Art. 33 GFK und Art. 3 EMRK sind derartige Verpflichtungen, die die Freiheit der Staaten im Individualinteresse beschranken und den Staat dazu verpflichten, bestimmten Personen zumindest subsidiaren Schutz zu gewahren.
要向我报告一下这里的情况
现在在逃跑法中也加了一个从领土界定的概念在领土上,任何国家都有权控制本国领土并对外国人适用适用的限制。领土管辖是有责任的。如果一国违背其本应保护的国家,它就必须逃避,逃走者必须得到国际保护。然而,收容所仍然是个别国家的良心决定。因此,根本没有什么路易斯文案,让苏尔盖纳法变成了边境管制程序。要和和例如,欧洲人权法院强调,各国普遍承认的外国居民入境和居住的权利只受国家按合同承担的义务的限制。世界文化的最高法院通过对
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