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Keine Gesamtnichtigkeit eines FX-Kreditvertrags bei Nichtigkeit einzelner Klauseln.
§§ 879, 907b, 991, 1000 ABGB; § 6 KSchG. Hat ein FX-Kreditnehmer seine Zahlungen in der vereinbarten Fremdwahrung zu leisten, muss er sich diese zuvor beschaffen. Entfiele jene Klausel, in der bestimmt wird, dass der Kreditnehmer seine Zahlungen anstatt in Fremdwahrung auch in Euro leisten kann, so bliebe es dabei, dass die Zahlungen in Fremdwahrung zu erfolgen haben. Der Kreditvertrag ware auf dieser Basis zu erfullen und konnte ohne die unwirksame Klausel fortbestehen, weshalb keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags eintritt.