{"title":"欧盟委员会是否对其成员国的行为太过草率?欧洲申诉专员有鉴于此著名的“冤屈”","authors":"W. Hummer","doi":"10.25364/1.3:2016.2.3","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Art 245 Abs 2 AEUV sieht spezielle Standespflichten, sowohl fur aktive, als auch ausgeschiedene Kommissare vor und verpflichtet sie, „ehrenhaft und zuruckhaltend“ zu handeln. Zusatzlich dazu bestimmt § 1.2. des Verhaltenskodex fur Mitglieder der Kommission (2011), dass Kommissare, die innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden eine berufliche Tatigkeit aufnehmen wollen, dies der Kommission anzuzeigen haben. Ein Mitglied der „Barroso-Kommission“ hielt sich nicht daran, wurde aber von der Kommission nicht sanktioniert. Daher leitete der Europaische Burgerbeauftragte aus eigener Initiative eine entsprechende Untersuchung ein, in deren Schlussbericht von Ende Juni 2016 zwei „Missstande“ gem Art 228 AEUV im Verhalten der Kommission festgestellt wurden. Dass die Kommission auch schon bisher eher lax mit Standeswidrigkeiten von KommissarInnen umgegangen ist, wird an den Fallen Cresson, Bangemann, Dalli, Barroso und Kroes verdeutlicht.","PeriodicalId":258698,"journal":{"name":"Austrian Law Journal","volume":"136 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2016-11-17","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":"{\"title\":\"Kontrolliert die Europäische Kommission das Verhalten ihrer Mitglieder zu nachlässig? Der Europäische Bürgerbeauftragte ortet diesbezüglich erhebliche „Missstände“\",\"authors\":\"W. Hummer\",\"doi\":\"10.25364/1.3:2016.2.3\",\"DOIUrl\":null,\"url\":null,\"abstract\":\"Art 245 Abs 2 AEUV sieht spezielle Standespflichten, sowohl fur aktive, als auch ausgeschiedene Kommissare vor und verpflichtet sie, „ehrenhaft und zuruckhaltend“ zu handeln. Zusatzlich dazu bestimmt § 1.2. des Verhaltenskodex fur Mitglieder der Kommission (2011), dass Kommissare, die innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden eine berufliche Tatigkeit aufnehmen wollen, dies der Kommission anzuzeigen haben. Ein Mitglied der „Barroso-Kommission“ hielt sich nicht daran, wurde aber von der Kommission nicht sanktioniert. Daher leitete der Europaische Burgerbeauftragte aus eigener Initiative eine entsprechende Untersuchung ein, in deren Schlussbericht von Ende Juni 2016 zwei „Missstande“ gem Art 228 AEUV im Verhalten der Kommission festgestellt wurden. Dass die Kommission auch schon bisher eher lax mit Standeswidrigkeiten von KommissarInnen umgegangen ist, wird an den Fallen Cresson, Bangemann, Dalli, Barroso und Kroes verdeutlicht.\",\"PeriodicalId\":258698,\"journal\":{\"name\":\"Austrian Law Journal\",\"volume\":\"136 1\",\"pages\":\"0\"},\"PeriodicalIF\":0.0000,\"publicationDate\":\"2016-11-17\",\"publicationTypes\":\"Journal Article\",\"fieldsOfStudy\":null,\"isOpenAccess\":false,\"openAccessPdf\":\"\",\"citationCount\":\"0\",\"resultStr\":null,\"platform\":\"Semanticscholar\",\"paperid\":null,\"PeriodicalName\":\"Austrian Law Journal\",\"FirstCategoryId\":\"1085\",\"ListUrlMain\":\"https://doi.org/10.25364/1.3:2016.2.3\",\"RegionNum\":0,\"RegionCategory\":null,\"ArticlePicture\":[],\"TitleCN\":null,\"AbstractTextCN\":null,\"PMCID\":null,\"EPubDate\":\"\",\"PubModel\":\"\",\"JCR\":\"\",\"JCRName\":\"\",\"Score\":null,\"Total\":0}","platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Austrian Law Journal","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.25364/1.3:2016.2.3","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
Kontrolliert die Europäische Kommission das Verhalten ihrer Mitglieder zu nachlässig? Der Europäische Bürgerbeauftragte ortet diesbezüglich erhebliche „Missstände“
Art 245 Abs 2 AEUV sieht spezielle Standespflichten, sowohl fur aktive, als auch ausgeschiedene Kommissare vor und verpflichtet sie, „ehrenhaft und zuruckhaltend“ zu handeln. Zusatzlich dazu bestimmt § 1.2. des Verhaltenskodex fur Mitglieder der Kommission (2011), dass Kommissare, die innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden eine berufliche Tatigkeit aufnehmen wollen, dies der Kommission anzuzeigen haben. Ein Mitglied der „Barroso-Kommission“ hielt sich nicht daran, wurde aber von der Kommission nicht sanktioniert. Daher leitete der Europaische Burgerbeauftragte aus eigener Initiative eine entsprechende Untersuchung ein, in deren Schlussbericht von Ende Juni 2016 zwei „Missstande“ gem Art 228 AEUV im Verhalten der Kommission festgestellt wurden. Dass die Kommission auch schon bisher eher lax mit Standeswidrigkeiten von KommissarInnen umgegangen ist, wird an den Fallen Cresson, Bangemann, Dalli, Barroso und Kroes verdeutlicht.