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Die Nichtanerkennung publizitätsloser ausländischer Mobiliar-sicherheiten im Lichte der Europäischen Grundfreiheiten. Eine Untersuchung der österreichischen Rechtslage anhand des Kohärenzgebotes des EuGH
Vor Kurzem stellte sich im Zuge einer Entscheidung des OGH die Frage, ob die Nichtanerkennung von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union begründeten publizitätslosen Mobiliarsicherheiten durch Österreich gegen die Europäischen Grundfreiheiten verstößt. In der Vergangenheit wurde dies von großen Teilen der Literatur bejaht – unter anderem, weil das grundsätzlich strenge Publizitätsprinzip in Österreich nicht durchgehend verwirklicht sei. Auch der OGH hielt diese Bedenken für beachtlich. Der vorliegende Beitrag zeigt jedoch unter Heranziehung der einschlägigen Kriterien des EuGH, dass unterschiedlichste Ausnahmen vom Publizitätsprinzip sachlich gerechtfertigt werden können und damit auch keine Inkohärenz im Sinne der Rechtsprechung des EuGH begründen. Eine Nichtanerkennung von publizitätslosen ausländischen Mobiliarsicherheiten durch Österreich verstößt also keinesfalls per se gegen die Europäischen Grundfreiheiten.