Die Beweislastumkehr der § 477 Abs. 1, Abs. 2 BGB – wie umgehen (mit Waren) mit digitalen Elementen und deren Aktualisierungen?

David J. Lang, Kevin Rösch
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Abstract

§ 477 BGB wurde mit der s.g. „Schuldrechtsreform 2022“ grundlegend neu gefasst. Während der bis dahin geltende Regelungsinhalt sich - allerdings mit entscheidenden Änderungen und Ergänzungen - im neuen ersten Absatz der Norm wiederfindet, kennt der zweite Absatz zu einer besonderen Beweislastumkehr für dauerhaft bereitzustellende digitale Elemente keinen Vorläufer. Beiden Absätzen gemein ist hingegen, dass sie die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen nicht erwähnen. Nichtsdestoweniger wird in beiden Absätzen als Voraussetzung der Beweislastumkehr auf Abweichungen vom (u.a.) nach § 475b BGB geschuldeten Zustand abgestellt - und damit eben doch auf die Verletzung der in § 475b Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 (i.V.m. § 433 Abs. 1 S. 2) BGB normierte Aktualisierungspflicht.
德国民法典》第 477 条第(1)款和第(2)款中的举证责任倒置--如何处理(商品)中的数字元素及其更新?
§《德国民法典》第 477 条随着所谓的 "2022 年义务法改革 "进行了根本性修订。虽然在此之前一直有效的规定内容可以在新的标准第一段中找到--尽管做了决定性的修改和补充--但关于永久提供数字元素的举证责任特别倒置的第二段却没有前身。不过,这两段的共同点是,它们都没有提到对带有数字元素的商品的更新义务。然而,这两款都提到,偏离《德国民法典》第 475b 条规定的条件(除其他外)是举证责任倒置的前提条件,因此违反了《德国民法典》第 475b 条第 2 款、第 3 款第 2 项和第 4 款第 2 项(结合第 433 条第 1 款第 2 句)中规定的更新义务。
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