{"title":"Spezielle sozialrechtliche Fragen der Arbeitsmigration zwischen EU- Mitgliedstaaten und Drittstaaten","authors":"Olga Angelopoulou","doi":"10.5771/9783845294322-97","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Das Thema der Migration in einer globalisierten Welt wirft vielfältige Fragen hinsichtlich des sozialrechtlichen Schutzes von MigrantInnen auf. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch, einige dieser Fragen zu erörtern, die dann entstehen, wenn BürgerInnen eines Drittstaates legal nach Europa einwandern. Die Beispiele, die diese Fragen veranschaulichen, nehmen aufgrund der griechischen Herkunft der Verfasserin und ihrer Beschäftigung als Rechtsanwältin in Griechenland insbesondere Bezug auf die Gesetzgebung Griechenlands. Schutzdefizite hinsichtlich der sozialen Sicherung der WanderarbeitnehmerInnen treten insbesondere dann ein, wenn Drittstaatsangehörige in nur einen Mitgliedstaat der EU einwandern. Der Grund dafür ist, dass die Verordnung (EG) 1231/2010, die die EU-Regeln in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige erweitert (und als eine Art »Brücke« fungiert), nur dann Anwendung findet, wenn letztere ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten wandern.1 Aus diesem Grund können Drittstaatsangehörige, die nur in einen EU-Mitgliedstaat einwandern, keine Rechte aus der VO (EG) 1231/2010 ableiten. Ebenso können sich WanderarbeitnehmerInnen aus einem Drittstaat auf die VO (EG) 1231/2010 nicht berufen, wenn sie zwar in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten, aber außerhalb der EU wohnen. Die Probleme, die für diese Kategorie von MigrantInnen entstehen, weil die in der VO (EG) 883/2004 festgelegten Grundsätze der Koordinierung (einheitliche Bestimmung des anwendbaren Rechts, Gleichbehandlung, Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Export der Leistungen)","PeriodicalId":233576,"journal":{"name":"Transnationalisierung der Arbeit und der Arbeitsbeziehungen","volume":"90 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2020-06-29","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Transnationalisierung der Arbeit und der Arbeitsbeziehungen","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.5771/9783845294322-97","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
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Abstract
Das Thema der Migration in einer globalisierten Welt wirft vielfältige Fragen hinsichtlich des sozialrechtlichen Schutzes von MigrantInnen auf. Der vorliegende Beitrag unternimmt den Versuch, einige dieser Fragen zu erörtern, die dann entstehen, wenn BürgerInnen eines Drittstaates legal nach Europa einwandern. Die Beispiele, die diese Fragen veranschaulichen, nehmen aufgrund der griechischen Herkunft der Verfasserin und ihrer Beschäftigung als Rechtsanwältin in Griechenland insbesondere Bezug auf die Gesetzgebung Griechenlands. Schutzdefizite hinsichtlich der sozialen Sicherung der WanderarbeitnehmerInnen treten insbesondere dann ein, wenn Drittstaatsangehörige in nur einen Mitgliedstaat der EU einwandern. Der Grund dafür ist, dass die Verordnung (EG) 1231/2010, die die EU-Regeln in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Drittstaatsangehörige erweitert (und als eine Art »Brücke« fungiert), nur dann Anwendung findet, wenn letztere ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der EU haben und zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten wandern.1 Aus diesem Grund können Drittstaatsangehörige, die nur in einen EU-Mitgliedstaat einwandern, keine Rechte aus der VO (EG) 1231/2010 ableiten. Ebenso können sich WanderarbeitnehmerInnen aus einem Drittstaat auf die VO (EG) 1231/2010 nicht berufen, wenn sie zwar in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten, aber außerhalb der EU wohnen. Die Probleme, die für diese Kategorie von MigrantInnen entstehen, weil die in der VO (EG) 883/2004 festgelegten Grundsätze der Koordinierung (einheitliche Bestimmung des anwendbaren Rechts, Gleichbehandlung, Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Export der Leistungen)