{"title":"Managerhaftung auf Kartellschadensersatz","authors":"J. Otto","doi":"10.15375/zwer-2022-0203","DOIUrl":null,"url":null,"abstract":"Zusammenfassung Im Fokus kartellschadensersatzrechtlicher Klagen stehen die kartellbeteiligten Unternehmen. Dieser Beitrag beleuchtet hingegen die kartellzivilrechtliche Haftung der handelnden natürlichen Personen. Auch wenn diese in wirtschaftlicher Hinsicht in den allermeisten Fällen hinter der Haftung der kartellbeteiligten Unternehmen zurücksteht, kann ihr gleichwohl taktische Bedeutung zukommen, etwa in Vergleichsverhandlungen, insbesondere wenn die handelnden Personen noch im Unternehmen sind. Im Gesamtgefüge kartellzivilrechtlicher Haftung kann die persönliche Außenhaftung einen Beitrag leisten zu einer Verhaltenssteuerung, die unmittelbar auf der persönlichen Ebene ansetzt. In dogmatischer Hinsicht ist das Verhältnis zur persönlichen Bußgeldverantwortlichkeit interessant. Dieser Beitrag entwickelt einen Ansatz, der eine durchaus weitgehende persönliche Außenhaftung von Leitungspersonen im geltenden Recht begründet, die gleichwohl aus allgemeinen haftungsrechtlichen Gründen hinter der persönlichen Bußgeldverantwortlichkeit und auch in Bezug auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche hinter dem gegen das Unternehmen gerichteten Anspruch zurückbleibt.","PeriodicalId":176810,"journal":{"name":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","volume":"161 1","pages":"0"},"PeriodicalIF":0.0000,"publicationDate":"2022-06-03","publicationTypes":"Journal Article","fieldsOfStudy":null,"isOpenAccess":false,"openAccessPdf":"","citationCount":"0","resultStr":null,"platform":"Semanticscholar","paperid":null,"PeriodicalName":"Zeitschrift für Wettbewerbsrecht","FirstCategoryId":"1085","ListUrlMain":"https://doi.org/10.15375/zwer-2022-0203","RegionNum":0,"RegionCategory":null,"ArticlePicture":[],"TitleCN":null,"AbstractTextCN":null,"PMCID":null,"EPubDate":"","PubModel":"","JCR":"","JCRName":"","Score":null,"Total":0}
引用次数: 0
Abstract
Zusammenfassung Im Fokus kartellschadensersatzrechtlicher Klagen stehen die kartellbeteiligten Unternehmen. Dieser Beitrag beleuchtet hingegen die kartellzivilrechtliche Haftung der handelnden natürlichen Personen. Auch wenn diese in wirtschaftlicher Hinsicht in den allermeisten Fällen hinter der Haftung der kartellbeteiligten Unternehmen zurücksteht, kann ihr gleichwohl taktische Bedeutung zukommen, etwa in Vergleichsverhandlungen, insbesondere wenn die handelnden Personen noch im Unternehmen sind. Im Gesamtgefüge kartellzivilrechtlicher Haftung kann die persönliche Außenhaftung einen Beitrag leisten zu einer Verhaltenssteuerung, die unmittelbar auf der persönlichen Ebene ansetzt. In dogmatischer Hinsicht ist das Verhältnis zur persönlichen Bußgeldverantwortlichkeit interessant. Dieser Beitrag entwickelt einen Ansatz, der eine durchaus weitgehende persönliche Außenhaftung von Leitungspersonen im geltenden Recht begründet, die gleichwohl aus allgemeinen haftungsrechtlichen Gründen hinter der persönlichen Bußgeldverantwortlichkeit und auch in Bezug auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche hinter dem gegen das Unternehmen gerichteten Anspruch zurückbleibt.