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Abstract
In der Gesamtheit der unterschiedlichen sondergesetzlichen Haftungsregime, denen Leitungsorgane von Kapitalgesellschaften unterliegen, hat die Verantwortlichkeit fur nicht entrichtete Steuern und Abgaben einen besonders hohen praktischen Stellenwert. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Uberblick uber die Haftungsbestimmung des § 9 Abs 1 BAO und befasst sich im Anschluss daran mit wichtigen Einzelfragen zu dieser Norm, die in der Praxis regelmasig fur Diskussionen sorgen.