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Abstract
dem Inkrafttreten der Brüssel I-VO erlassen werden (d.i. in den alten Mitgliedstaaten nach 1.3.2002). Da zwischen der Tschechischen Republik und der BRD zur betroffenen Zeit ebenfalls kein bilaterales Abkommen zur Anerkennung und Vollstreckung der Gerichtsentscheidungen abgeschlossen wurde, musste die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Vollstreckungstitels anhand der §§63 ff. des tschechischen IPR-Gesetzes beurteilt werden, die auch das Berufungsgericht als Grundlage seiner Entscheidung bestimmte. IV. Zusammenfassung