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Abstract
Der OGH knupft die Zulassigkeit von Krediten einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter und verbundene Unternehmen im Rahmen des Verbots der Einlagenruckgewahr an sehr strenge Kriterien. Der klassische Drittvergleich ist aber fur die Geschafte sog Clearing-Gesellschaften, bei denen die Aufnahme und Weiterleitung von Krediten im Konzern zentral gebundelt wird, kein taugliches Kriterium, weil konzernunverbundene Gesellschaften solche Geschafte nicht abschliesen und auch nicht abschliesen durfen. Der Aufsatz untersucht, nach welchen Kriterien die Tatigkeit dieser Clearing-Gesellschaften zu beurteilen ist.