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Abstract
bei formularmäßiger Einwilligung im Mietvertrag aus, da es sich um eine überraschende Klausel handelt. Jedenfalls bestehen besondere Transparenzanforderungen aus § 7 Abs. 2 DS-GVO, da die Einwilligung durch schriftliche Erklärung erfolgt, die noch andere Sachverhalte betrifft. Da die Weitergabe an Dritte auch nicht zur Erfüllung des Mietvertrages erforderlich ist, darf der Vermieter den Vertragsabschluss auch nicht von der Einwilligung abhängig machen; dies wäre ein Verstoß gegen das in Art. 7 Abs. 4 DS-GVO niedergelegte Kopplungsverbot.